Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 treibhausneutral zu werden – verankert im Bundesklimaschutzgesetz. Dieses Ziel ist eine gemeinsame Aufgabe von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Land Niedersachsen hat hierfür als verbindliches Instrument die Kommunale Wärmeplanung (KWP) eingeführt. Sie unterstützt Städte und Gemeinden, bestehende Versorgungsstrukturen zu analysieren und Konzepte für eine effiziente, klimaneutrale und sichere Wärmeversorgung zu entwickeln. Die Stadt Rotenburg (Wümme) koordiniert und leitet diesen Prozess vor Ort. Sie bindet unterschiedliche Akteure ein, um den Rahmen für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung zu schaffen.

Welches ist die rechtliche Grundlage?

Es handelt sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) trat am 01.01.2024 in Kraft und wurde anschließend in das Landesrecht überführt. Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) sah bereits zuvor eine Pflicht für Mittel- und Oberzentren vor.

Bis wann müssen die Wärmepläne fertig sein?

Die Frist für die kommunale Wärmeplanung hängt von der Größe der Kommune ab: Städte mit mehr als 100.000 EinwohnerInnen müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Für Mittel- und Oberzentren in Niedersachsen mit weniger als 100.000 EinwohnerInnen gilt die Frist bis Dezember 2026. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Unabhängig davon können Kommunen ihre Planung auch bereits früher abschließen. Die Fristen sind im WPG und NKlimaG festgelegt.

Was sind die Inhalte einer kommunalen Wärmeplanung?

Die folgende Grafik der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) gibt eine schematische Übersicht über die Phasen der kommunalen Wärmeplanung.

Weiterführende Informationen sind auf der Website der KEAN zu finden: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/Kommunale_Waermeplanung.php .

Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeplanung? (Stand 05/2026)

Die Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Rotenburg (Wümme) ist abgeschlossen. In einem Abstand von 5 Jahren werden die Ergebnisse überprüft und ggf. angepasst.

Was sind Wärmenetzeignungsgebiete?

Wärmenetzeignungsgebiete zeigen, dass der Einsatz von Wärmenetzen grundsätzlich machbar ist und sich voraussichtlich auch wirtschaftlich für Verbraucherinnen und Verbraucher lohnt. Für diese Gebiete können nach der Wärmeplanung vertiefende Machbarkeitsstudien durchgeführt werden, um die tatsächliche Umsetzbarkeit genauer zu prüfen. Auf dieser Grundlage kann anschließend der Bau eines Wärmenetzes vorbereitet und gestartet werden. Die Stadtwerke Rotenburg planen, zeitnah eine solche Machbarkeitsstudie durchzuführen und das Thema weiter voranzutreiben.

Was ist ein Wärmenetz?

Wärmenetze sind Leitungssysteme, die mehrere Gebäude miteinander verbinden und sie mit Wärme versorgen. Die Wärme wird in Form von heißem Wasser oder Dampf zu den Gebäuden transportiert und dort über sogenannte Hausübergabestationen in das jeweilige Heizsystem eingespeist. Je nach Ausdehnung spricht man von Nahwärme-, Fernwärme- oder kleineren Gebäudenetzen.

Die zentrale Erzeugung der Wärme kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Derzeit werden viele Wärmenetze noch mit fossilen Energieträgern betrieben. In Zukunft sollen sie jedoch schrittweise klimaneutral werden, etwa durch die Nutzung von Umweltwärme aus Gewässern und Abwasser, Geothermie oder industrieller Abwärme.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer?

Die kommunale Wärmeplanung (KWP) legt fest, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt oder Gemeinde künftig organisiert wird (z. B. Fernwärme, Wasserstoff oder dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen). Die Planung zeigt, ob ein Gebäude künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder dezentral versorgt wird. Das hilft bei der Entscheidung, welche Heizung langfristig sinnvoll ist.

Welche Möglichkeiten gibt es, die 65-Prozent-Regelung einzuhalten? (Stand 04/2024)

Seit dem 1. Januar 2024 gilt:
In neuen Baugebieten müssen neue Häuser ihre Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbarer Energie betreiben (z. B. Wärmepumpe).
Außerhalb von Neubaugebieten (also bei bestehenden Häusern) gilt zunächst:
Bis 30. Juni 2026 oder 2028 (je nach Größe der Stadt) darf man noch jede Art von Heizung einbauen. Aber, wenn eine Heizung mit Gas oder Öl genutzt wird, müssen nach und nach mehr grüne Brennstoffe eingesetzt werden:
• ab 2029: 15 %
• ab 2035: 30 %
• ab 2040: 60 %
Ab 1. Juli 2026/2028 gilt dann auch für bestehende Gebäude, das neue Heizungen 65 % erneuerbare Energie nutzen müssen.
Wenn die alte Heizung kaputt geht (Notfall) muss innerhalb von 5 Jahre, auf eine klimafreundliche Lösung umgestellt werden. In dieser Zeit darf vorübergehend noch eine „normale“ Heizung genutzt werden. Diese 5 Jahre beginnen beim ersten Austausch. Wenn es eine kommunale Wärmeplanung gibt (Plan der Stadt) können die Regeln früher gelten. Je Nachdem wann die Stadt Gebiete festlegt.

Es bestehen Ausnahmen für den Fall eines geplanten Anschlusses an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Beim Anschluss an ein Fernwärmenetz gilt: Mit Abschluss eines entsprechenden Vertrags besteht eine Übergangsfrist von zehn Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Einbau beliebiger Heizungsarten weiterhin zulässig. Beim Anschluss an ein Wasserstoffnetz gilt: Mit Abschluss eines entsprechenden Vertrags besteht eine Frist bis zum Jahr 2045. Auch in diesem Zeitraum ist der vorübergehende Einsatz beliebiger Heizungsarten zulässig. Erfolgt kein Anschluss oder wird diese Option nicht genutzt, gelten die allgemeinen Fristen. Kommt ein vertraglich zugesicherter Anschluss nicht zustande, besteht eine Schadensersatzpflicht des Anbieters. Unabhängig davon müssen Wärmenetze schrittweise klimafreundlicher werden, beispielsweise durch einen Anteil von 80 % erneuerbarer Energie bis zum Jahr 2040 (vgl. KEAN https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/KWP-Fragestunde.php ).

Eine gute Übersicht zur Umsetzung der 65%-Regel bietet die Infografik des Umweltbundesamts (Stand 04/2024): https://www.umweltbundesamt.de/bild/das-gebaeudeenergiegesetz-ihr-weg-zu-einer-heizung

Welche Regeln gelten in Niedersachsen zum Thema Wärmepumpen? (Stand 05/2025,)

Für die Aufstellung einer Wärmepumpe ist in Niedersachsen in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Das bedeutet, dass kein offizielles Verfahren durchgeführt werden muss. Trotzdem ist selbstständig dafür zu sorgen, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Grundsätzlich sollte eine Wärmepumpe mit einem Abstand von mindestens drei Metern zur Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Dieser Abstand dient dazu, genügend Platz zwischen den Grundstücken zu lassen und Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn auf dem eigenen Grundstück kein anderer geeigneter Platz vorhanden ist, darf die Wärmepumpe auch näher an die Grenze gestellt werden – im Extremfall sogar direkt an die Grenze. Voraussetzung ist aber, dass dadurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn entstehen, zum Beispiel durch Lärm, Abluft oder Eisbildung.

Diese erleichterten Regeln gelten nur für freistehende Wärmepumpen, also Geräte, die nicht am Gebäude befestigt sind. Außerdem darf die Wärmepumpe höchstens zwei Meter hoch sein, und der Bereich, in dem der geringere Abstand genutzt wird, ist auf maximal drei Meter entlang der Grundstücksgrenze begrenzt.

Wichtig ist außerdem, die zulässigen Lärmgrenzwerte einzuhalten. Diese richten sich nach der Art des Gebiets: In reinen Wohngebieten sind tagsüber maximal 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) erlaubt. In allgemeinen Wohngebieten gelten 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. In Mischgebieten liegen die Grenzwerte bei 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.

(vgl. Faktensammlung )

Was ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetzt (GMG)? (Stand 04/2026)

Die aktuelle Bundesregierung hat am 24.02.2026 Eckpunkte für ein Gebäudemodernisierungsgesetz vorgelegt, in dem unter anderem vorgesehen ist, die bisherige 65-Prozent-Regelung für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen abzuschaffen. Dieser Entwurf befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren und ist bislang nicht in Kraft getreten, sodass derzeit weiterhin die bestehenden Regelungen gelten.

Welche Beratungsangebote kann ich nutzen?

Energieeffizienz-Experten (EEE) sind qualifizierte Fachberatende für energieoptimiertes Bauen und Sanieren im Bestand sowie im Neubau. Sie analysieren den energetischen Zustand Ihres Gebäudes, entwickeln ganzheitliche Energiekonzepte, planen geeignete Maßnahmen und begleiten deren fachgerechte Umsetzung. Darüber hinaus beraten sie unabhängig zu Fördermöglichkeiten, Finanzierungs-optionen und gesetzlichen Anforderungen.

Bei Bedarf erstellt Ihnen der EEE einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Dieser enthält eine fundierte Bestandsanalyse sowie aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung – priorisiert und in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge dargestellt. Setzen Sie empfohlene Maßnahmen innerhalb von 15 Jahren um, so profitieren Sie bei bestimmten Einzelmaßnahmen zusätzlich von einem Förderbonus von 5 % zur Grundförderung sowie von einer Anhebung der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 30.000 € auf 60.000 € (iSFP-Bonus).

Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Reiter Beratung.

Ich bin Betreiberin oder Betreiber eines kleinen Wärmenetzes oder möchte ein Netz errichten/erweitern. Wie werde ich einbezogen?

In diesem Falle ist es sehr wichtig, dass Sie mit der planungsverantwortlichen Stelle (Stadt Rotenburg (Wümme)) Kontakt aufnehmen. Dann werden Sie innerhalb der Akteursbeteiligung der Wärmeplanung besonders einbezogen.

Für sehr viele Projekte lohnt sich zudem ein Blick auf die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.

Spezifisch für Landwirte sei außerdem auf das sogenannte "Biomasse-Paket" BMEL hingewiesen (04/2025).