Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2045 treibhausneutral zu werden – verankert im Bundesklimaschutzgesetz. Dieses Ziel ist eine gemeinsame Aufgabe von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Das Land Niedersachsen hat hierfür als verbindliches Instrument die Kommunale Wärmeplanung (KWP) eingeführt. Sie unterstützt Städte und Gemeinden, bestehende Versorgungsstrukturen zu analysieren und Konzepte für eine effiziente, klimaneutrale und sichere Wärmeversorgung zu entwickeln. Die Stadt Rotenburg (Wümme) koordiniert und leitet diesen Prozess vor Ort. Sie bindet unterschiedliche Akteure ein, um den Rahmen für eine zukunftsfähige Wärmeversorgung zu schaffen.

Welches ist die rechtliche Grundlage?

Es handelt sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ (WPG) trat am 01.01.2024 in Kraft und wurde anschließend in das Landesrecht überführt. Das Niedersächsische Klimagesetz (NKlimaG) sah bereits zuvor eine Pflicht für Mittel- und Oberzentren vor.

Bis wann müssen die Wärmepläne fertig sein?

Die Frist für die kommunale Wärmeplanung hängt von der Größe der Kommune ab: Städte mit mehr als 100.000 EinwohnerInnen müssen ihren Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Für Mittel- und Oberzentren in Niedersachsen mit weniger als 100.000 EinwohnerInnen gilt die Frist bis Dezember 2026. Kleinere Städte und Gemeinden haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Unabhängig davon können Kommunen ihre Planung auch bereits früher abschließen. Die Fristen sind im WPG und NKlimaG festgelegt.

Was sind die Inhalte einer kommunalen Wärmeplanung?

Die folgende Grafik der Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen (KEAN) gibt eine schematische Übersicht über die Phasen der kommunalen Wärmeplanung.

Weiterführende Informationen sind auf der Website der KEAN zu finden: https://www.klimaschutz-niedersachsen.de/zielgruppen/kommunen/Kommunale_Waermeplanung.php .

Wie ist der aktuelle Stand der Wärmeplanung? (Stand 05/2026)

Die Kommunale Wärmeplanung für die Stadt Rotenburg (Wümme) ist abgeschlossen. In einem Abstand von 5 Jahren werden die Ergebnisse überprüft und ggf. angepasst.

Was sind Wärmenetzeignungsgebiete?

Wärmenetzeignungsgebiete zeigen, dass der Einsatz von Wärmenetzen grundsätzlich machbar ist und sich voraussichtlich auch wirtschaftlich für Verbraucherinnen und Verbraucher lohnt. Für diese Gebiete können nach der Wärmeplanung vertiefende Machbarkeitsstudien durchgeführt werden, um die tatsächliche Umsetzbarkeit genauer zu prüfen. Auf dieser Grundlage kann anschließend der Bau eines Wärmenetzes vorbereitet und gestartet werden. Die Stadtwerke Rotenburg planen, zeitnah eine solche Machbarkeitsstudie durchzuführen und das Thema weiter voranzutreiben.

Was ist ein Wärmenetz?

Wärmenetze sind Leitungssysteme, die mehrere Gebäude miteinander verbinden und sie mit Wärme versorgen. Die Wärme wird in Form von heißem Wasser oder Dampf zu den Gebäuden transportiert und dort über sogenannte Hausübergabestationen in das jeweilige Heizsystem eingespeist. Je nach Ausdehnung spricht man von Nahwärme-, Fernwärme- oder kleineren Gebäudenetzen.

Die zentrale Erzeugung der Wärme kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Derzeit werden viele Wärmenetze noch mit fossilen Energieträgern betrieben. In Zukunft sollen sie jedoch schrittweise klimaneutral werden, etwa durch die Nutzung von Umweltwärme aus Gewässern und Abwasser, Geothermie oder industrieller Abwärme.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer?

Die kommunale Wärmeplanung (KWP) legt fest, wie die Wärmeversorgung in einer Stadt oder Gemeinde künftig organisiert wird (z. B. Fernwärme, Wasserstoff oder dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen). Die Planung zeigt, ob ein Gebäude künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann oder dezentral versorgt wird. Das hilft bei der Entscheidung, welche Heizung langfristig sinnvoll ist.

Was ist die „Biotreppe“?

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG) wurde die bisherige Verpflichtung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen müssen, aufgehoben.

Stattdessen gilt für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen die sogenannte Biotreppe. Sie schreibt vor, dass diese Heizungen einen schrittweisen steigenden Anteil klimafreundlicher Gase wie Biomethan, Wasserstoff oder synthetisches Erdgas nutzen müssen.

Nach den geltenden Vorgaben beträgt der Mindestanteil erneuerbarer Gase:

  • ab 2028: 1 %
  • ab 2029: 10 %

Weitere Erhöhungen der Beimischungsquoten sind für die folgenden Jahre vorgesehen.

Für Eigentümerinnen und Eigentümer bedeutet die Einführung der Biotreppe, dass beim Einbau neuer Gas- oder Ölheizungen künftig die jeweils geltenden Beimischungsquoten für erneuerbare Gase eingehalten werden müssen. Wie sich die Verfügbarkeit und die Kosten dieser Energieträger entwickeln, wird unter anderem vom Ausbau der Produktionskapazitäten sowie von Importen abhängen.

Welche Regeln gelten in Niedersachsen zum Thema Wärmepumpen? (Stand 05/2025)

Für die Aufstellung einer Wärmepumpe ist in Niedersachsen in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Das bedeutet, dass kein offizielles Verfahren durchgeführt werden muss. Trotzdem ist selbstständig dafür zu sorgen, dass alle baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Grundsätzlich sollte eine Wärmepumpe mit einem Abstand von mindestens drei Metern zur Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Dieser Abstand dient dazu, genügend Platz zwischen den Grundstücken zu lassen und Konflikte mit Nachbarn zu vermeiden. Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn auf dem eigenen Grundstück kein anderer geeigneter Platz vorhanden ist, darf die Wärmepumpe auch näher an die Grenze gestellt werden – im Extremfall sogar direkt an die Grenze. Voraussetzung ist aber, dass dadurch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn entstehen, zum Beispiel durch Lärm, Abluft oder Eisbildung.

Diese erleichterten Regeln gelten nur für freistehende Wärmepumpen, also Geräte, die nicht am Gebäude befestigt sind. Außerdem darf die Wärmepumpe höchstens zwei Meter hoch sein, und der Bereich, in dem der geringere Abstand genutzt wird, ist auf maximal drei Meter entlang der Grundstücksgrenze begrenzt.

Wichtig ist außerdem, die zulässigen Lärmgrenzwerte einzuhalten. Diese richten sich nach der Art des Gebiets: In reinen Wohngebieten sind tagsüber maximal 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) erlaubt. In allgemeinen Wohngebieten gelten 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. In Mischgebieten liegen die Grenzwerte bei 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts.

(vgl. Faktensammlung )

Änderungen bei der Bundesförderung für Heizungen und Sanierungen (Stand 21. Juli 2026)

Was ändert sich bei der Heizungsförderung?
Ab 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die Grundförderung für den Heizungstausch bleibt bei 30 % der förderfähigen Kosten. Gleichzeitig werden Förderhöchstbeträge, Boni und Zuschüsse angepasst.

Welche Änderungen gibt es für Wohngebäude?

  • Die Grundförderung bleibt bei 30 %.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt zunächst 28.000 Euro für die erste Wohneinheit und sinkt ab 1. Februar 2027 schrittweise.
  • Der Einkommensbonus wird stärker nach Einkommen gestaffelt und kann bis zu 40 % der förderfähigen Kosten betragen.
  • Familien mit minderjährigen Kindern profitieren von einem Familienzuschlag, der das relevante Haushaltseinkommen für die Förderberechnung reduziert.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt bestehen, wird jedoch ab Februar 2027 schrittweise reduziert.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.
  • Für Wärmepumpen soll ab dem 1. Quartal 2027 ein Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Geräte eingeführt werden.

Was gilt für Nichtwohngebäude?
Auch hier gelten ab dem 21. Juli 2026 neue Förderhöchstbeträge. Diese richten sich nach der Nettoraumfläche und werden ab Februar 2027 ebenfalls schrittweise abgesenkt.

Was ändert sich bei der Förderung energetischer Sanierungen?

  • Der bisherige EE-Bonus von 5 % entfällt.
  • Für Wohngebäude beträgt der Förderhöchstbetrag künftig 150.000 Euro je Wohneinheit.
  • Tilgungszuschüsse bei Sanierungskrediten werden um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Die Zuschussförderung für Kommunen bleibt bestehen, wird jedoch ebenfalls um 10 Prozentpunkte reduziert.
  • Der Bonus für serielles Sanieren wird erweitert und gilt künftig für weitere Effizienzhaus-Standards.

Wo kann ich weitere Informationen erhalten?
Aktuelle Informationen zu den Förderprogrammen und den geltenden Förderbedingungen finden Sie auf den Seiten der KfW sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE). Bitte beachten Sie, dass Förderungen von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängen und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht.

Welche Beratungsangebote kann ich nutzen?

Energieeffizienz-Experten (EEE) sind qualifizierte Fachberatende für energieoptimiertes Bauen und Sanieren im Bestand sowie im Neubau. Sie analysieren den energetischen Zustand Ihres Gebäudes, entwickeln ganzheitliche Energiekonzepte, planen geeignete Maßnahmen und begleiten deren fachgerechte Umsetzung. Darüber hinaus beraten sie unabhängig zu Fördermöglichkeiten, Finanzierungs-optionen und gesetzlichen Anforderungen.

Bei Bedarf erstellt Ihnen der EEE einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP). Dieser enthält eine fundierte Bestandsanalyse sowie aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung – priorisiert und in einer sinnvollen zeitlichen Abfolge dargestellt. Setzen Sie empfohlene Maßnahmen innerhalb von 15 Jahren um, so profitieren Sie bei bestimmten Einzelmaßnahmen zusätzlich von einem Förderbonus von 5 % zur Grundförderung sowie von einer Anhebung der Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben von 30.000 € auf 60.000 € (iSFP-Bonus).

Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Reiter Beratung.

Ich bin Betreiberin oder Betreiber eines kleinen Wärmenetzes oder möchte ein Netz errichten/erweitern. Wie werde ich einbezogen?

In diesem Falle ist es sehr wichtig, dass Sie mit der planungsverantwortlichen Stelle (Stadt Rotenburg (Wümme)) Kontakt aufnehmen. Dann werden Sie innerhalb der Akteursbeteiligung der Wärmeplanung besonders einbezogen.

Für sehr viele Projekte lohnt sich zudem ein Blick auf die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze.

Spezifisch für Landwirte sei außerdem auf das sogenannte "Biomasse-Paket" BMEL hingewiesen (04/2025).